Meldeamtliche Erklärung zur Gründung einer nichtehelichen Partnerschaft
Informationen
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht, wenn eine auf Dauer angelegte Beziehung zwischen zwei volljährigen Personen vorliegt, der eine innere Bindung zu Grunde liegt und bei der die beiden Partner oder Partnerinnen moralisch und materiell füreinander einstehen. Personen, die eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründen, dürfen nicht miteinander verwandt, verschwägert oder verheiratet sein, keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben und nicht durch Adoption miteinander verbunden sein.
Die PartnerInnen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben bei einer Krankheit oder einem Krankenhausaufenthalt ein gegenseitiges Besuchs-, Betreuungs- und Auskunftsrecht. Weitere Rechte regelt das Gesetz Nr. 76 vom 20.05.2016 Artikel 1 Absätze 38 bis 65.
Damit eine nichteheliche Lebensgemeinschaft rechtlich anerkannt wird, muss sie vor dem Meldebeamten bzw. der Meldebeamtin formell begründet werden.